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Notruf (auch am Wochenende)

Hand geben Richterhammer Ihr Strafverteidiger in Frankfurt am Main
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Zu meiner Person

Über 20 Jahre Erfahrung als Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht ist die Grundlage für ein hohes Maß an Kompetenz, die ich in die Bearbeitung Ihrer Angelegenheiten einfließen lasse. Als Frankfurter Anwalt weiß ich mit den Stärken und Schwächen aller Mitbürger in Frankfurt und Umgebung, aber auch der Justiz umzugehen. Diese Erfahrung gebe ich gerne weiter! Folgen Sie bitte den Detaileinträgen und lernen Sie dadurch meine Tätigkeiten als Rechtsanwalt besser kennen.


Paragraf

Der Strafverteidiger ist eine Vertrauensperson. Ich vertrete Sie in allen rechtlichen Belangen rund um das Strafrecht schnell, kompetent und zuverlässig. Die Suche nach einem Strafverteidiger beginnt mit der Information. Lernen Sie daher meine Tätigkeit als Strafverteidiger kennen. Die Notfallnummer auf der Suche nach dem Strafverteidiger steht Ihnen auch am Wochenende zur Verfügung. Sie finden diese unten im Bereich Kontakt.



Die Gesellschaft wird immer stärker in Gesetze und Verordnungen gebunden und dabei kann ganz schnell ein Konflikt dazu führen, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen.

Ich vertrete Sie als Fachanwalt für Strafrecht in ganz Deutschland und lasse mich bei Bedarf als Pflichtverteidiger beiordnen. Ob Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben, prüfe ich gerne. Das Gericht ordnet für Sie einen Rechtsanwalt zu, wenn die Tat dies erfordert und Sie selbst keinen Rechtsanwalt benennen oder Sie sich keinen Rechtsanwalt leisten können, aber die Tat dies erfordert. Nehmen Sie Kontakt auf und ich lasse mich bei Bedarf beiordnen. Als Strafverteidiger nehme ich sofort Akteneinsicht und vertrete Sie bereits im Ermittlungsverfahren vor der Polizei und Staatsanwaltschaft. Als Strafverteidiger empfehle ich Ihnen, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Dies ist Ihr gutes Recht! Ob Rechtsmittel gegen einen Haftbefehl, eine Blutentnahme, etc. Aussicht auf Erfolg haben, kläre ich als Strafverteidiger mit Ihnen ab.

Paragrafen

Als Fachanwalt für Strafrecht habe ich ständig Kontakt zu Gericht, Staatsanwaltschaft und zum Beispiel der Führerscheinbehörde. Ich erhalte als Strafverteidiger umfassende Akteneinsicht. Ein ganz wesentlicher Punkt bei der Strafverteidigung. So kann ich bereits frühzeitig mit der Verteidigung beginnen. Suchen Sie einen Strafverteidiger, der Sie schon morgen vor Gericht vertreten soll? Nehmen Sie Kontakt auf. Flexibilität bin ich gewohnt. Vielleicht lernen wir uns ja schon bald kennen. Ihr Anwalt Stock!

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Meine Leistungen für Sie

  • Ermittlungsverfahren
  • Hauptverhandlung
  • Haftprüfung − Strafvollzug
  • Erwachsenen- und Jugendstrafrecht

Als Fachanwalt für Strafrecht verfüge ich über das notwendige Know−how, um den Mandanten zielstrebig, schnell und erfolgsorientiert in Strafsachen zu beraten.

Handschellen

"Chinese haut Nebenbuhler Hammer auf den Kopf" zum Artikel

Ein wichtiger Bestandteil meiner anwaltlichen Tätigkeit beruht auf der Strafverteidigung, also die mit dem Gesetz in Konflikt geratenen Privatpersonen oder dem Geschäftsmann, der Geschäftsfrau.
Ich bearbeite das ganze Spektrum von Betrug, Diebstahl, Hehlerei über gefährliche Körperverletzung, Totschlag, Nötigung bis zu Sexualdelikten, Unfallflucht, Trunkenheits- und Drogenfahrten mit Fahrerlaubnisentzug. Zur Wiedererlangung Ihres Führerscheins ist eine MPU zudem nicht abwegig. Ich vertrete Sie von Beginn der strafrechtlichen Ermittlungen an!
Droht Ihnen ein Ermittlungsverfahren wegen einer möglichen Straftat im Bereich der Wirtschaftskriminalität in Form des Vorwurfs einer Insolvenzverschleppung § 15 InsO, eines Bankrotts § 283 StGB, Verletzung der Buchführungspflicht § 283a StGB, einer Untreue § 266 StGB oder eines Kreditbetruges § 265a StGB? Neben einer Strafe wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung wird es unmöglich, weiter als Geschäftsführer tätig zu werden! Sollte sich nur eine fahrlässige Handlung beweisen, so wird die Geschäftsführertätigkeit nicht unbedingt beeinträchtigt.
Hier empfehle ich als Strafverteidiger sofort Hilfe in Form meiner anwaltlichen Vertretung in Anspruch zu nehmen. Ich biete Ihnen meine langjährige Erfahrung und Kompetenz im Strafrecht mit dem notwendigen Verhandlungsgeschick an.
Wenn eine Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung § 19 InsO gegeben sein kann, so kommt eine Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung in Betracht.
Wichtig zu wissen: Bereits im Ermittlungsverfahren empfehle ich "Ohne meinen Anwalt sage ich nichts"! Denn ohne umfassende Akteneinsicht und Kenntnis des Ermittlungsstandes werden häufig Fehler durch die Betroffenen selbst verursacht. Wenn eine Stellungnahme abgegeben wird, wie "Beiträge konnte ich wegen Zahlungsunfähigkeit nicht zahlen", wird bereits etwas eingeräumt und aus einer einfachen Veruntreuung der Sozialversicherungsbeiträge wird eine Insolvenzverschleppung. Der Strafrahmen unterscheidet sich erheblich!
Aufgrund meiner Erfahrung erarbeite ich meiner Mandantschaft eine Verteidigungsstrategie, die alle juristischen Möglichkeiten ausschöpft. Ich stehe Ihnen von Beginn der Ermittlungen bis zum Abschluss des Verfahrens zur Seite.
Ich biete eine Strafverteidigung auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Je nach Straftat wird von mir daher ein passendes Konzept für den Mandanten entwickelt. Bitte sehen Sie sich hierzu auch meinen Hinweis unter "Aktuelles" an!
Meine erworbenen Fachkenntnisse werden durch eine regelmäβige Fortbildung ständig erweitert, um den Mandanten ein hohes Maβ an Know−how und Qualität zu bieten.

Unfall
  • Abwicklung von Verkehrsunfallsachen
  • Führerscheinentzug
  • EU Führerschein
  • Promillefahrt
  • MPU (Idiotentest)
  • Fahrverbot
  • Drogenfahrt und MPU
  • Fahrt ohne Fahrerlaubnis
  • Unfallflucht
  • Nötigung im Straßenverkehr
  • Sperrfristabkürzung nach Führerscheinentzug
  • Fahrt mit EU-Führerschein ohne MPU
  • Fahrlässige Körperverletzung
  • MPU nach Punkten
  • Schulung Punkteabbau
  • Verkehrspsychologische Schulung

Darüber hinaus bearbeite ich Verkehrsunfälle im Straßenverkehr. Bei dieser Tätigkeit steht die gütliche, außergerichtliche Regulierung im Vordergrund, aber auch die oft damit verbundene gerichtliche Auseinandersetzung in einem Klageverfahren. Den Unfallgeschädigten kann damit geholfen werden, wenn ich Ihnen die einzelnen Schadenersatzpositionen aufzeige, da sie dem Laien oft nicht detailliert bekannt sind.
Ein Aufklärungsbedarf sehe ich in der Bezifferung der Schadensersatzansprüche und der damit einhergehenden Frage des Verschuldens. Die Betreuung des Mandanten reicht dann auch noch darüber hinaus bis hin zur Zwangsvollstreckung, sollte denn ein Schadensanspruch aus einem Unfall nicht gezahlt werden. Meist ist der Gegner aber zum Glück ein Versicherer des Unfallverursachers, der dann den Schaden und die Anwaltskosten für meine Bemühungen zu tragen hat.
In dem Bereich des Verkehrsstrafrechtes wird der Betroffene oft mit Fragen des Führerscheinrechtes konfrontiert. Dies wegen des Verdachts einer Alkohol- oder Drogenfahrt, oder aber wegen Unfallflucht, Nötigung im Straßenverkehr oder Körperverletzung. Daher ist es bereits mit Beginn des polizeilichen Ermittlungs-verfahrens, nach einer polizeilichen Kontrolle vor Ort ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hierzu stehe ich Ihnen zur Verfügung!
Sollte der Führerschein noch vor Ort sichergestellt/beschlagnahmt worden sein,so kann bereits frühzeitig auf die Wiedererlangung hingearbeitet werden.
Da sich bereits ab diesem Stadium für den Betroffenen viele persönliche und berufliche Fragen stellen, biete ich Ihnen als Strafverteidiger Beratung, Vertretung und damit eine Begleitung an. Ich biete gezielte Verteidigung gegen ein Fahrverbot/Führerscheinentzug an!
Ob sich bei Ihnen die Frage nach einem Fahrverbot oder einem Führerschein-entzug stellt, oder aber zur Wiedererlangung eine medizinisch-psychologische Untersuchung notwendig wird, kommt auf den Einzelfall an. Fragen zur EU-Fahrer-laubnis werden ebenso beantwortet.
Die anwaltlich Vertretung beinhaltet auf Wunsch die Begleitung vom Ermittlungs-verfahren bis hin zur Wiedererlangung Ihres Führerscheins/Fahrerlaubnis. Je nach Einzelfall werde ich Ihnen ein Konzept entwickeln, dass auf Sie zugeschnitten ist und in dem alle Ihre persönlichen Verhältnisse Berücksichtigung finden.
Nach einer gerichtlichen oder behördlichen Führerscheinsperre kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Sperrfristabkürzung zur vorzeitigen Wiedererlangung Ihres Führerscheins/Fahrerlaubnis führen.
Stecken Sie den Kopf nicht in den Sand, werden Sie aktiv!
Meine erworbenen Fachkenntnisse werden durch regelmäßige Fortbildung ständig erweitert, um den Mandanten ein hohes Maß an Know-how und Qualität zu bieten.

Bußgeld
  • Rotlichtverstoβ
  • Geschwindigkeitsüberschreitung
  • Fahrverbot
  • Buβgeld
  • Ordnungswidrigkeit
  • Absehen vom Fahrverbot
  • Alkoholfahrt noch als Ordnungswidrigkeit
  • Fahrverbot nach Alkohol/Drogenkonsum
  • Führerscheinentzug nach Alkohol/Drogenkonsum
  • Medizinisch psychologische Untersuchung (MPU)
  • Neuerteilung Fahrerlaubnis

Das Bußgeldrecht ist der dritte Tätigkeitsschwerpunkt. Die Buβgeldbescheide sind mit dem Einspruch angreifbar, die vor dem Amtsgericht oder dem Verwaltungsgericht überprüft werden können, wenn die Widerspruchsbehörde das Rechtsmittel des Einspruchs nicht als begründet angesehen hat.
Das Buβgeldrecht trifft den Mandanten am häufigsten bei den Verkehrsdelikten, die einen Rotlichtverstoß, eine Geschwindigkeitsüberschreitung und womöglich ein Fahrverbot beinhalten. Einschneidend ist ein Fahrverbot immer für den Mandanten in der heutigen mobilen Welt. Dieser Buβgeldbescheid wird dann von mir rechtlich überprüft. Dazu muss zunächst die Akteneinsicht beantragt werden. Diese kann nur durch einen Anwalt erfolgen. Danach werden die belastenden Beweismittel überprüft.
Bereits im Einspruchsverfahren kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die effiziente Beurteilung und die Kommunikation mit den Behörden erlaubt es mir, für den Mandanten Lösungen zu erarbeiten, die er in dieser mobilen und rasanten Welt schätzt, besonders wenn er auf sein Fahrzeug ständig angewiesen ist.
Meine erworbenen Fachkenntnisse werden durch regelmäβige Fortbildung ständig erweitert, um den Mandanten ein hohes Maβ an Know-how und Qualität zu bieten.

Aktuelles

Neue Entscheidung:
Bereits eine MPU möglich bei weniger als 1,6 Promille!!

„Wenn nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis durch das Gericht entzogen wird, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen.

Aber zusätzliche Umstände künftigen Alkoholmissbrauchs könnten dies begründen. Etwa das Fehlen von Ausfallerscheinungen bei der ärztlichen Untersuchung etwa wäre für einen Alkoholmissbrauch zu berücksichtigen, so dass auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde denkbar ist, so ein Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 22.04.2020

OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2020, 3 M 30/20

Diese Entscheidung macht deutlich, dass bereits im Ermittlungsverfahren frühzeitig Akteneinsicht genommen werden sollte um eine zielführende Verteidigung vorzubereiten, und um frühzeitig Einblick in polizeiliche Berichte zu erhalten. Dadurch lassen sich auch frühzeitig Strategien für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu entwickeln.

Ich Übernehme Ihre Verteidigung und prüfe gerne in Ihrem Fall die spätere Anordnung einer MPU.

Sollten Sie Fragen haben so wenden Sie sich bitte an mich“.


Als Strafverteidiger kann ich nicht oft genug darauf hinweisen, dass bei einem drohenden Führerscheinverlust oder aber unmittelbar nach der Beschlagnahme des Führerscheins eine frühzeitige intensive Beratung notwendig ist.
Eine Führerscheinsperre und eine Geldstrafe sind einschneidende Maßnahmen, die aber durch eine gezielte Strafverteidigung entscheidend beeinflusst werden können.
Ich biete gezielte Verteidigung gegen Fahrverbot, Führerscheinentzug und Geldbuße an!
Meine Verteidigung beginnt bereits beim Ordnungswidrigkeiten-Verfahren/strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, spätestens vor dem Amtsgericht. Hierzu ist die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen.
- Die Frage einer Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Vermeidung eines Fahrverbotes durch Erhöhung der Geldbuße stellt sich immer wieder aktuell für z.B. Busfahrer, Taxifahrer, Selbstständige, Gastwirte, Außendienstler, Pizzalieferanten, Handelsvertreter, Ersttäter, Vielfahrer.
-Die Benutzung von Mobil- oder Autotelefonen im Straßenverkehr kann zu einer Geldbuße/Fahrverbot führen. Die neue Rechtsprechung muss berücksichtigt werden!
- Neue Regelung Alkoholverbot für Fahranfänger/Fahranfängerinnen und die Folgen führen schnell zur anwaltlichen Beratung.
-Identifizierung des Betroffenen auf einem Radarfoto.
-Grenzfälle des Rotlichtverstoßes und des sog. Augenblicksversagens.
-Die Verteidigung kann bei Fahrten unter der Wirkung von Drogeneinfluss sinnvoll sein, denn die Wirkung bestimmt sich nach der Anlage 2 zu § 24a StVG, da die Substanzen durch eine Blutprobe nachgewiesen werden müssen. Der Nachweis in einer Urinprobe reicht nicht aus. Es muss eine Konzentration der Substanz festgestellt werden, die es als möglich erscheinen lässt, dass der Betroffene in seiner Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Daher sind folgende Grenzwerte anerkannt: z.B. THC 1ng/ml; Amphetamin 25 ng/ml; BZE 75 ng/ml. In allen rechtlichen Fragen ist immer der Einzelfall zu berücksichtigen!
Je nach Wunsch des Mandanten wird von mir ein ganz persönliches Konzept entwickelt. Dieses Konzept beinhaltet dann eine intensive Beratung, eine Begleitung in dem Strafverfahren bis hin zur MPU oder ähnlichen Maβnahmen, die dann von der Führerscheinbehörde vom Mandanten eventuell abverlangt werden.
Gerne verweise ich in diesem Zusammenhang auf die enge Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Verkehrspsychologen und erfahrenen Selbsthilfegruppen.
mpu-fsho.de
bak-mpu.de
Meine Erfahrung zeigt, dass eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der Problematik dem Mandanten/der Mandantin hilft.
Stecken Sie nicht den Kopf in den Sand ! Werden Sie aktiv !
Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung.

Kontakt

Ich freue mich über einen ersten Kontakt / Anfrage per Telefon, Fax, E-Mail oder über das folgende Kontaktformular.

Impressum

Stock Anwaltskanzlei

Klingerstr. 25
60313 Frankfurt

Telefon: 069 60 60 55 68
Fax: 069 60 60 55 69

E-Mail: rachristophstock@t-online.de

Rechtsform: Anwaltskanzlei
Geschäftsführer: Rechtsanwalt Christoph Stock

Kammer: Rechtsanwaltskammer
Kammer Ort: Frankfurt

Berufsbezeichnung und der Staat-verliehen: Rechtsanwalt

Berufsrechtliche Regelungen: BRAO
www.brak.de

USt-Id-Nummer: DE223626828

Berufshaftpflichtversicherung: Berufshaftpflichtversicherung AFB GmbH, Kaistraße 13, 40221 Düsseldorf

Notruf (auch am Wochenende) 0177-6060555

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag: 09:00 - 19:00 Uhr
Samstag nach vorheriger Vereinbarung

Termine nach Vereinbarung

Kontaktieren Sie Ihren Anwalt für Körperverletzung
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